Seit 2012 gilt in der Schweiz die Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten (SR 944.021). Diese Verordnung stützt sich auf das Konsumenteninformationsgesetz (SR 944.0) und regelt die Deklarationspflicht von Holzart und Holzherkunft bei Rund- und Rohhölzern sowie bestimmten Holzprodukten aus Massivholz. Ziel der Deklarationspflicht ist es, die Transparenz für Konsumenten so zu erhöhen, dass sie bewusste Kaufentscheidungen treffen können.
Wer muss Holz und Holzprodukte deklarieren?
Grundsätzlich jede Person (natürliche oder juristische), die Holz oder Holzprodukte an Konsumentinnen und Konsumenten (Letztverbraucher) abgibt. Deklarationspflichtig sind z.B. der Detailhandel (Möbelgeschäfte, Baumärkte, Do-it-yourself-Läden etc.), aber auch Schreinereien, Zimmereien und Holzbauunternehmen im Geschäftsverkehr mit Letztverbrauchern.
Wie müssen Holz und Holzprodukte deklariert werden?
Einzeldeklaration oder Pauschaldeklaration? Artikel 4 der Verordnung über die Deklaration von Holz und Holzprodukten
Einzeldeklaration
1 Art und Herkunft des Holzes müssen durch Anschrift am Produkt selbst, unmittelbar daneben oder auf der Verpackung angegeben werden.
- Einzeldeklaration
- Länderkennzeichen
- Herkunftsangaben Basisprodukte
- Herkunftsangaben Furnier & Schnittholz
Pauschaldeklaration
3 Eine Person, die Einzelanfertigungen und Kleinserien von bis zu 50 Stück angibt, kann die Konsumentinnen und Konsumenten über Art und Herkunft des Holzes auch mittels eines Geschäftspapiers informieren, das die Offerte begleitet. In diesem Geschäftspapier werden pro Holzart die Herkunftsländer auf der Basis des Einkaufs des Vorjahres angegeben.